Rechtsprechung
BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bei vorkonstitutionellem Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vorkonstitutionelles Recht - Änderung von vorkonstitutionellem Recht - Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 22.04.1968 - 922 DLs 7/67
- BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68
Papierfundstellen
- BVerfGE 24, 20
- NJW 1968, 1772
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68
Dies setzt bei vorkonstitutionellen Normen voraus, daß sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt eines Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen erschließen läßt (BVerfGE 11, 126 (131); Beschluß vom 7. Mai 1968 - 2 BvL 9/66 -). - BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
Normenkontrolle II
Auszug aus BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68
Über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung hat daher das vorlegende Gericht selbst zu entscheiden (BVerfGE 2, 124 (128 f.)). - BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 9/66
Anforderungen an eine richtervorlnage nach Rt. 100 Abs. 1 GG bei …
Auszug aus BVerfG, 11.06.1968 - 1 BvL 6/68
Dies setzt bei vorkonstitutionellen Normen voraus, daß sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt eines Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen erschließen läßt (BVerfGE 11, 126 (131); Beschluß vom 7. Mai 1968 - 2 BvL 9/66 -).
- BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes
Demgegenüber ist von einem Bestätigungswillen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nicht auszugehen bei Änderung einzelner Vorschriften eines vorkonstitutionellen Gesetzes (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 24, 20 [22 f.]; 29, 39 [43 f.]; 32, 296 [299 f.]) sowie dann, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur als solche hinnimmt und von ihrer Aufhebung oder sachlichen Änderung vorerst absieht, ohne sie in ihrer Geltung bestätigen zu wollen (vgl. BVerfGE 11, 126 [131]; 18, 216 [223]; 32, 256 [258]; 32, 296 [299]; 64, 217 [221]). - BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82
Gewerbeordnung : § 124b GewO als vorkonstitutionelles Recht
Nach alledem hat daher das vorlegende Gericht über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 24, 20 [23]; 25, 25 [28]). - BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvL 24/68
Unzulässige Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht
Eine Bestätigung kann dagegen nicht angenommen werden, wenn der Gesetzgeber eine vorkonstitutionelle Norm nur hinnimmt und ihre Aufhebung oder sachliche Änderung vorerst unterläßt (BVerfGE 11, 126 (131); 24, 20 (22)).Über die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung hat daher das vorlegende Gericht selbst zu entscheiden (BVerfGE 24, 20 (23)).
- BVerfG, 11.02.1969 - 1 BvL 3/69
Unzulässigkeit einer Richtervorlage bei vorkonstitutionellem Recht
Die zur Prüfung gestellte Norm ist vorkonstitutionelles Recht, das nach ständiger Rechtsprechung nicht der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterliegt; der Gesetzgeber hat § 166 StGB auch nicht nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes "in seinen Willen aufgenommen" und damit bestätigt (BVerfGE 11, 126 (129 ff.); 24, 20 (22); 25, 25 ff. - betr. - BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvL 22/65
Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959
Die Vorschrift gilt zwar in der jetzigen Fassung bereits seit Inkrafttreten des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 1058); sie ist jedoch auch vom nachkonstitutionellen Gesetzgeber bestätigend in seinen Willen mit aufgenommen worden (vgl. BVerfGE 11, 126 [131 f.]; 13, 153 [157 f.]; 24, 20 [22]).